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BFH Beschluss v. - II B 127/87

Durch Beschluß vom 31. Juli 1987 hat das FG dem Beschwerdeführer als Zeugen die Mehrkosten, die durch sein Ausbleiben im Termin zur mündlichen Verhandlung und Beweisaufnahme am 24. Juli 1987 entstanden sind, auferlegt und zugleich ein Ordnungsgeld von 100 DM festgesetzt. In der Rechtsmittelbelehrung ist ausdrücklich hervorgehoben, daß der Vertretungszwang vor dem BFH auch für die Einlegung der Beschwerde beim FG gilt.

Fundstelle(n):
BFH/NV 1989 S. 447
BFH/NV 1989 S. 447 Nr. 7
AAAAB-29343

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BFH, Beschluss v. 17.11.1987 - II B 127/87 -nv-

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