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Doppelbesteuerung | Berechnung der für die Grenzgängereigenschaft „schädlichen” Tage
(1) Ein Arbeitnehmer verliert seine Grenzgängereigenschaft i. S. von Art. 13 Abs. 5 DBA-Frankreich, wenn er an mehr als 45 Tagen außerhalb der Grenzzone tätig war. Für die Berechnung dieser „schädlichen” Tage sind nur diejenigen Dienstreisetage maßgeblich, an denen der Arbeitnehmer mehr als 24 Stunden abwesend war und deshalb die volle steuerfreie Tagegeldpauschale von seinem Arbeitgeber erhält. (2) Ändert die beklagte Finanzbehörde eine Einspruchsentscheidung während des anhängigen Klageverfahrens, so wird diese ungeachtet der Befugnis zur Änderung nach § 68 FGO Gegenstand des Klageverfahrens (, EFG 2004, S. 1060). • Hinweis: Nach der Verständigungsvereinbarung zwischen der deutschen und der französischen Finanzverwaltung zur Anwendung der Grenz...BStBl I 1980, S. 88