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BFH Urteil v. - VI R 1/81

Der Kläger war in den Streitjahren 1970 bis 1973 als Leiter eines Unternehmensbereichs einer AG nichtselbständig tätig. Er bewohnte ein der AG gehörendes Einfamilienhaus in H. Die AG hatte dieses Haus dem Kläger in den Streitjahren für einen monatlichen Mietzins von 500 DM vermietet. Dieser Mietpreis war vereinbart worden, weil eine Lohnsteuer-Außenprüfung bei der Arbeitgeberin des Klägers für die den Streitjahren vorhergehenden Jahre einen Mietwert in etwa dieser Höhe für die Zeit ab 1. Januar 1970 als angemessen angesehen hatte.

Fundstelle(n):
BFH/NV 1986 S. 323
TAAAB-29192

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BFH, Urteil v. 17.01.1986 - VI R 1/81 -nv-

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