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BFH Urteil v. - VII R 191/83

Der Kläger war in den Jahren 1969 und 1970 Geschäftsführer der Komplementär GmbH einer GmbH & Co. KG (KG), über deren Vermögen im Januar 1971 das Konkursverfahren eröffnet worden ist. Die KG war im Januar 1978 mit Umsatzsteuer für 1969 und 1970 in Höhe von 86 959,93 DM rückständig. Wegen dieser Steuerschuld nahm das FA den Kläger als Geschäftsführer der Komplementär-GmbH mit Haftungsbescheid vom 17. Januar 1978 in Form der Einspruchsentscheidung vom 1. Juli 1980 als Haftungsschuldner in Anspruch.

Fundstelle(n):
BFH/NV 1987 S. 140
BFH/NV 1987 S. 140 Nr. -1
AAAAB-29129

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BFH, Urteil v. 22.07.1986 - VII R 191/83 -nv-

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