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BFH Urteil v. - VIII R 289/81

Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) und der Erblasser der Beigeladenen (E) waren in den Streitjahren (1970 und 1972) - unabhängig voneinander - als selbständige Grundstücks- und Handelsmakler tätig. Sie erwarben in der Zeit vom 22. Februar 1968 bis zum 31. Januar 1970 gemeinsam fünf zusammenhängende unbebaute Grundstücke für insgesamt rd. . . . DM. Mit Verträgen vom 16. Juli 1970 und 7. Dezember 1970 veräußerten sie die Grundstücke an die Firma O. Für den Fall, daß bis zum 31. Dezember 1971 keine Baugenehmigung erteilt wurde, waren der Kläger und E zur Aufhebung der Kaufverträge verpflichtet. Am 17. März 1972 schlossen die Beteiligten einen Rückübertragungsvertrag, weil keine Baugenehmigung erteilt worden war. Der Rückübertragungspreis betrug wie der Kaufpreis . . . DM. Am 30. März 1972 verkauften der Kläger und E die Grundstücke an eine Baugenossenschaft. Der Kaufpreis sollte sich nach der zu errichtenden Gesamtwohnfläche berechnen. Er betrug rd. . . . DM. Die Baugenossenschaft erteilte den Verkäufern, dem Kläger und dem E, einen Alleinverkaufsauftrag für die zu erstellenden Eigentumswohnungen und PKW-Stellplätze.

Fundstelle(n):
BFH/NV 1987 S. 92
BFH/NV 1987 S. 92 Nr. -1
IAAAB-29067

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BFH, Urteil v. 15.07.1986 - VIII R 289/81 -nv-

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