Die Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 7a KraftStG setzt voraus, dass
das Fahrzeug ein Sonderfahrzeug ist, das ausschließlich in land- und
forstwirtschaftlichen Betrieben verwendet wird. Sie scheidet aus, wenn das
Fahrzeug auch geeignet ist, außerhalb eines solchen Betriebs eingesetzt
zu werden.
Die Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 7d KraftStG für
begünstigte Beförderungen von Milch, Magermilch, Molke oder Rahm
kommt ohne örtliche Einschränkung zur Anwendung. Insbesondere ist
nicht erforderlich, dass diese Produkte zur Molkerei befördert werden,
sondern auch der Rückweg von der Molkerei ist begünstigt. Ebenso
wenig kommt es darauf an, ob die Molkereiprodukte der Ernährung von Tieren
oder Menschen dienen.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
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