BFH Beschluss v. - II B 129/99

Gründe

Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) hat gegen das mit Schreiben vom ”Einspruch” eingelegt und beantragt, ”das Urteil gemäß den tatsächlichen Fakten und Ihnen bereits vorliegenden Unterlagen zu revidieren, und bitte nochmals um ein schriftliches Verfahren”. Das FG hat dieses Schreiben als Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil vom behandelt, der Beschwerde durch Beschluss vom nicht abgeholfen und die Sache dem Bundesfinanzhof (BFH) zur Entscheidung vorgelegt.

Der ist aufzuheben, weil der Kläger keine Nichtzulassungsbeschwerde, sondern eine Gegenvorstellung erhoben hat. Er begehrt nicht die Überprüfung des Urteils durch den BFH, sondern die Änderung des Urteils durch das FG, denn er wendet sich mit seinem Anliegen an das FG in der Person der Vorsitzenden des 3. Senats selbst.

Das FG wird nunmehr zu prüfen haben, ob einer der Ausnahmefälle vorliegt, in denen eine Gegenvorstellung mit dem Ziel der Aufhebung oder Änderung einer rechtskräftigen Entscheidung statthaft und zulässig ist (vgl. z.B. , BFH/NV 1998, 32).

Fundstelle(n):
BFH/NV 2000 S. 1240 Nr. 10
QAAAA-65403