Die Klägerin und Beschwerdegegnerin (Klägerin), ein Kreditinstitut, ließ sich zur Sicherung ihrer Forderungen aus Darlehen von den Darlehensnehmern deren Steuererstattungsansprüche aus dem Lohnsteuer-Jahresausgleich bzw. der Einkommensteuerveranlagung 1984 abtreten. Sie reichte dem Beklagten und Beschwerdeführer (Finanzamt - FA -) acht Abtretungsanzeigen von verschiedenen Darlehensnehmern (Steuerpflichtigen) ein. Als Formular für die Abtretungsanzeigen verwendete die Klägerin einen privat hergestellten Vordruck, der dem amtlichen Vordruck (BStBl I 1982, 690) nachgebildet ist. Das FA sah die Abtretungen aus diesem Grunde nicht als rechtswirksam an.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BFH/NV 1987 S. 252 BFH/NV 1987 S. 252 Nr. -1 EAAAB-28977
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