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BFH Beschluss v. - VII B 17/86

Der Antragsteller und Beschwerdeführer (Antragsteller) hatte eine Umstellungsprämie in Anspruch genommen und sich dafür verpflichtet, bis zum 26. Oktober 1985 keine Milch zu erzeugen. Er möchte die Milchproduktion wieder aufnehmen. Mit Schriftsatz vom 20. August 1985 erhob er Klage gegen den Antragsgegner und Beschwerdegegner (Hauptzollamt - HZA -) auf Feststellung, daß er bei Ablieferung von Milch nach dem Umstellungszeitraum keine Abgabe nach der Milch-Garantiemengen-Verordnung (MGVO) schulde. Über diese Klage ist noch nicht entschieden worden. Mit Schriftsatz vom 06. November 1985 beantragte der Antragsteller beim Finanzgericht(FG), ihn bis zur rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache vorläufig so zu behandeln, wie wenn ihm eine Anlieferungs-Referenzmenge nach der MGVO in Höhe von 175.600 kg zugewiesen worden wäre.

Fundstelle(n):
BFH/NV 1987 S. 376
BFH/NV 1987 S. 376 Nr. -1
WAAAB-28971

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BFH, Beschluss v. 02.09.1986 - VII B 17/86 -nv-

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