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BFH Beschluss v. - VII B 149/85

Der mit Bescheid vom 8. November 1984 als Haftungsschuldner mit 235 661 DM in Anspruch genommene Beschwerdeführer hatte nach Einspruchseinlegung und Ablehnung eines Aussetzungsbegehrens durch die Verwaltung (Art. 3 § 7 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes zur Entlastung der Gerichte in der Verwaltungs- und Finanzgerichtsbarkeit - VGFGEntlG -) beim FG die Aussetzung der Vollziehung beantragt. Das FG hat auf diesen Antrag mit Beschluß vom 19. August 1985 wie folgt entschieden:

Fundstelle(n):
BFH/NV 1987 S. 258
BFH/NV 1987 S. 258 Nr. -1
VAAAB-28967

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BFH, Beschluss v. 22.07.1986 - VII B 149/85 -nv-

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