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BFH Urteil v. - IV R 349/84

Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) ist als Zahnarzt freiberuflich tätig, Er ermittelt seinen Gewinn durch Gegenüberstellung der Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben gemäß § 4 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG). Im Rahmen einer 1982 durchgeführten Steuerfahndungsprüfung wurde festgestellt, daß der Kläger in den Jahren 1974, 1977 und 1979 alte Goldkronen und -brücken, die ihm seine Patienten überlassen hatten, sowie Silberamalgam-Abfälle an die Firma . . . geliefert hatte. Er erhielt dafür 1974 Barüberweisungen von 1 251 DM sowie von 1 979 DM im Jahre 1977 und 2 008 DM im Jahre 1979. Diese Beträge wurden von ihm nicht als Einnahmen erfaßt. Der Kläger bezog in den Jahren 1975 bis 1978 Feingoldband im Werte von 2 931 DM, 2 246 DM, 2 729 DM und 237 DM; die Aufwendungen wurden als Betriebsausgaben erfaßt. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA -) berücksichtigte demgegenüber die erhaltenen Überweisungen als Betriebseinnahmen und ließ die Ausgaben für Feingold nicht zum Abzug zu. Die Steuerbescheide 1974 bis 1979 wurden entsprechend geändert.

Fundstelle(n):
BFH/NV 1987 S. 766
BFH/NV 1987 S. 766 Nr. -1
MAAAB-28837

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BFH, Urteil v. 17.04.1986 - IV R 349/84 -nv-

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