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BFH Urteil v. - I R 271/83

Die Klin, eine GmbH, wurde im Jahr 1975 errichtet. Ihr satzungsmäßiger Gegenstand war der Handel mit Rundfunk- und Fernsehgeräten sowie die Ausführung von Reparaturen an derartigen Geräten. Tatsächlich handelte die Klin jedoch mit Elektrogeräten aller Art. Die Klin erzielte in den Geschäftsjahren 1975/76 - 1977/78 Verluste. Mit Schreiben vom 15. 12. 1977 teilte sie dem FA mit, sie habe die Liquidation beschlossen. Bis zum 31. 12. 1977 schieden die Arbeitnehmer der Klin mit Ausnahme der Geschäftsführerin aus. Der noch vorhandene Warenbestand wurde mit Abschlägen veräußert. Verkauft wurden ebenfalls das Geschäftsfahrzeug und Teile der Geschäftseinrichtung.In der Bilanz zum 30. 6. 1978 wurde das Stammkapital mit 60 000 DM, Gesellschafterdarlehen in Höhe von 15 000 DM, sonstige Verbindlichkeiten in Höhe von 12 000 DM, Umlaufvermögen in Höhe von 12 000 DM und Verlustvorträge in Höhe von 75 000 DM ausgewiesen. Mit Vertrag vom 1. 8. 1979 übertrugen die Gesellschafter der Klägerin sämtliche Geschäftsanteile teils entgeltlich und teils unentgeltlich auf den Sohn des Gründungsgesellschafters. Fortan betrieb die Klin den Bau und die Entwicklung elektronischer Geräte und die Elektroinstallation. Sie erzielte im Rumpfwirtschaftsjahr 1979 einen Gewinn in Höhe von rd. 50 000 DM, der im wesentlichen aus Aufträgen resultierte, die der Neugesellschafter vermittelt hatte. Das FA ließ den Verlustabzug aus den Jahren 1976-1978 nicht zu. Der Einspruch blieb ohne Erfolg. Das FG gab der Klage statt.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
BFH/NV 1987 S. 266
BFH/NV 1987 S. 266 Nr. -1
EAAAB-28737

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BFH, Urteil v. 29.10.1986 - I R 271/83 -nv-

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