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BFH Urteil v. - II R 200/82

Die Klin. ist die alleinige Erbin des im Januar 1979 in A (Bundesrepublik Deutschland - Bundesrepublik -) verstorbenen B (Erblasser). Dieser hatte 1960 seinen Wohnsitz von der Bundesrepublik nach Liechtenstein verlegt. Die Klin., die den Erblasser schon länger kannte, ist 1960 zu dem Erblasser in seine Wohnung nach Liechtenstein gezogen. Sie war polizeilich dort bis zum Tod des Erblassers nicht gemeldet, weil sie nicht nach Liechtenstein zuziehen durfte, doch hat der Erblasser nach den Angaben der Klin. eine erhöhte Steuerpauschale dafür entrichtet, daß sie dort verbleiben durfte. Ursprünglich hatte die Klin. in C gewohnt und dort ein Geschäft gehabt, das sie 1959 aufgab. Sie hatte sich dann nach A unangemeldet und schließlich dort mit ihrer Schwester im Jahre 1974 ein Doppelhaus errichtet, dessen eine Hälfte ihrer Schwester und dessen andere Hälfte der Klin. gehört. In dem Haus der Klin. ist der Erblasser auch verstorben. Bis zu einer schweren Erkrankung des Erblassers ist das Haus in A nach den Angaben der Klin. stets als Ferienwohnung angesehen worden, war aber nicht vermietet. Das Haus wurde im Zuge der schweren Erkrankung des Erblassers vom Mai 1978 bis zum Todestag genutzt, weil eine Rückkehr nach Liechtenstein wegen des schlechten Gesundheitszustands des Erblassers nicht in Betracht kam.

Fundstelle(n):
BFH/NV 1987 S. 301
BFH/NV 1987 S. 301 Nr. -1
PAAAB-28661

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BFH, Urteil v. 26.02.1986 - II R 200/82 -nv-

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