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FG Baden-Württemberg  v. - 4 K 5221/08 EFG 2010 S. 886 Nr. 11

Gesetze: EStG § 62 Abs. 1 Nr. 1, EStG § 62 Abs. 1 Nr. 2b, EStG § 1 Abs. 1, EStG § 1 Abs. 3, EStG § 63 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, EStG § 32 Abs. 3 S. 1, AO § 8, AO § 9 S. 2

Kindergeldberechtigung bei fiktiver unbeschränkter Einkommensteuerpflicht setzt keinen Antrag nach § 1 Abs. 3 EStG voraus

Gelegentliche Besuchsaufenthalte begründen keinen Wohnsitz einer Flugbegleiterin

Leitsatz

1. Eine Flugbegleiterin, die mit ihrem Ehemann und ihren Kindern in Italien lebt, begründet durch gelegentliche, unregelmäßige Besuchsaufenthalte bei der im Inland lebenden Mutter keinen Wohnsitz im Inland, auch wenn die Mutter ein Zimmer unentgeltlich zur Verfügung stellt.

2. Ein Kindergeldanspruch besteht auch dann nach § 62 Abs. 1 Nr. 2b i. V. m. § 1 Abs. 3 EStG, wenn im Besteuerungsverfahren keine Behandlung als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig erfolgt ist, da es sich bei der Einkommensteuerfestsetzung und dem Kindergeldverfahren um unterschiedlichen Verfahren handelt.

3. Die Behandlung als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig im Kindergeldverfahren hängt nicht von der vorherigen Stellung eines Antrags nach § 1 Abs. 3 EStG im Besteuerungsverfahren ab. Der Antrag nach § 1 Abs. 3 EStG kann bis zur Grenze der Festsetzungsverjährung nachträglich gestellt werden.

Fundstelle(n):
EFG 2010 S. 886 Nr. 11
EStB 2010 S. 308 Nr. 8
IStR 2010 S. 7 Nr. 13
QAAAD-39847

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FG Baden-Württemberg v. 09.02.2010 - 4 K 5221/08

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