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BFH Urteil v. - III R 192/82

Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) betreibt eine Bau- und Möbeltischlerei. Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt - FA -) ordnete durch eine auf "§§ 193 und 194 Abgabenordnung" gestützte Verfügung vom 19. Februar 1982 eine Betriebsprüfung betreffend die Einkommensteuer, Umsatzsteuer und Gewerbesteuer für die Jahre 1977 bis 1979 an. Der Kläger ist der Meinung, die Prüfungsanordnung sei rechtswidrig, weil sie keine Begründung enthalte und von einem sachlich nicht zuständigen Beamten, nämlich dem Sachgebietsleiter der Betriebsprüfungsstelle, unterschrieben worden sei. Die Beschwerde hatte keinen Erfolg.

Fundstelle(n):
BFH/NV 1986 S. 445
FAAAB-28608

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BFH, Urteil v. 11.04.1986 - III R 192/82 -nv-

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