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BFH Beschluss v. - III R 10/85

Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA -) lehnte den Antrag der Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) auf Gewährung einer Investitionszulage gemäß § 4 b des Investitionszulagengesetzes (InvZulG) 1982 für die Anschaffung eines PKW ab. Einspruch und Klage blieben ohne Erfolg. Die Revision wurde mittels Telebrief eingelegt. Als Absender war die "Steuerberatungsgesellschaft Dipl.-Kfm. S. + Partner KG, A-Straße in Z." angegeben. In der Revisionsschrift selbst war als Prozeßbevollmächtigter Dipl.-Kfm. S., Steuerberater, mit Untervollmacht für W., Steuerberater, in Steuerberatungsgesellschaft S. und Partner KG in Z. angegeben. Der Telebrief war mit "W., Steuerberater" unterzeichnet. Begründet wurde die Revision unter dem Briefkopf der Steuerberatungsgesellschaft Dipl.-Kfm. S. und Partner KG. Der Schriftsatz ist wie folgt unterzeichnet:

Fundstelle(n):
BFH/NV 1987 S. 49
BFH/NV 1987 S. 49 Nr. -1
SAAAB-28592

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BFH, Beschluss v. 23.05.1986 - III R 10/85 -nv-

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