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BFH Urteil v. - VI R 106/81

Mit seiner Klage begehrte der Kläger und Revisionskläger (Kläger) im wesentlichen die Berücksichtigung angeblicher Schadenersatzzahlungen als Werbungskosten bei seinen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit. Nachdem das Finanzgericht (FG) den Kläger nach Eingang der Klageschrift zunächst erfolglos zur Begründung seiner Klage aufgefordert hatte, richtete der Vorsitzende des erkennenden Senats des FG an den Kläger ein Schreiben, in dem er diesen unter Hinweis auf Art. 3 § 3 des Gesetzes zur Entlastung der Gerichte in der Verwaltungs- und Finanzgerichtsbarkeit (VGFGEntlG) u. a. aufforderte, innerhalb einer Frist von zwei Monaten Tatsachen und Beweismittel anzugeben, die nach seiner Auffassung bei der Entscheidung des Gerichts zu berücksichtigen seien. Die Urschrift dieses Schreibens ist nur mit einem Namenszeichen abgezeichnet, während in der dem Kläger zugegangenen Ausfertigung beglaubigt ist, daß der Vorsitzende die Urschrift unterschrieben habe. Die Klagebegründung ging erst nach Ablauf der Frist beim FG ein. Erstmals in der mündlichen Verhandlung benannte der Kläger Zeugen dafür, daß von ihm Schadenersatz verlangt worden sei.

Fundstelle(n):
BFH/NV 1986 S. 229
SAAAB-28472

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BFH, Urteil v. 01.03.1985 - VI R 106/81 -nv-

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