Das Hauptzollamt (HZA) nahm den Kläger durch Bescheid vom 27. Mai 1980 als weiteren Schuldner der Einfuhrumsatzsteuer für insgesamt 975 kg eingeschmuggeltes Haschisch in Anspruch, das der Kläger nach den Feststellungen in einem gegen ihn und andere Beteiligte ergangenen Strafurteil in Kenntnis der Tatumstände übernommen und vertrieben hatte. Seine nach erfolglos gebliebenem Vorverfahren erhobene Klage wies das Finanzgericht (FG) mit der Begründung ab, der Steuerbescheid sei entgegen der Ansicht des Klägers hinreichend bestimmt, denn der in dem Bescheid enthaltene Hinweis auf das Strafurteil mache deutlich, welcher Sachverhalt der Besteuerung zugrunde liege. Das HZA habe sich auf die Tatsachenfeststellungen im Strafurteil stützen dürfen. Diese Feststellungen machte sich auch das FG zu eigen; die dagegen gerichteten Einwendungen des Klägers hielt es nicht für durchgreifend.
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