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BFH Urteil v. - VII R 93/75

Die Einfuhr- und Vorratsstelle für Getreide und Futtermittel (EVSt) gewährte der Klägerin und Revisionsbeklagten (Klägerin) 1965 nach der Erstattungsverordnung Getreide und Reis vom 24. November 1964 (BGBl I 1964, 917, Bundeszollblatt - BZBl - 1965, 2) Erstattungen für die Ausfuhr von Sorghumflocken in Form der Genehmigung der abschöpfungsfreien Einfuhr von Sorghum (180 kg Sorghum für die Ausfuhr von 100 kg Flocken). Mit Bescheid vom 8. Dezember 1966 widerrief die EVSt die Erstattungen (Einfuhrgenehmigungen) in vollem Umfang. Mit Bescheid vom 18. August 1972 änderte sie den Widerrufsbescheid; sie gewährte für die Ausfuhren eine Erstattung nach dem Umrechnungssatz von 100:102 und erhielt den Erstattungswiderruf nur noch für die Differenzmenge aufrecht. Die Klage der Klägerin hatte im Ergebnis keinen Erfolg; das klageabweisende Urteil des Finanzgerichts (FG) vom 10. Dezember 1985 im zweiten Rechtsgang wurde rechtskräftig, nachdem die Klägerin ihre dagegen eingelegte Revision im Juni 1986 zurückgenommen hatte.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
BFH/NV 1987 S. 192
BFH/NV 1987 S. 192 Nr. -1
YAAAB-29160

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BFH, Urteil v. 29.07.1986 - VII R 93/75 -nv-

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