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BFH Urteil v. - VII R 22/84

Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) war seit dem 1. Januar 1974 alleiniger Geschäftsführer einer GmbH. Die GmbH war die Tochtergesellschaft einer Verwaltungs- und Finanzierungs-GmbH (Muttergesellschaft). Über das Vermögen der GmbH wurde am 9. Oktober 1974 das Konkursverfahren eröffnet. Zu diesem Zeitpunkt befand sich die GmbH mit angemeldeten, aber nicht abgeführten Lohn- und Kirchensteuern einschließlich Ergänzungsabgabe und Stabilitätszuschlag ab Juli 1974 in Rückstand. Am 1. Oktober 1974 hatte sie - vertreten durch den Kläger - zur Sicherung der Lohnsteueransprüche eine Anzahl Kundenforderungen an den Beklagten und Revisionsbeklagten (Finanzamt - FA -) abgetreten. Das FA vereinnahmte hiervon einen Teil, führte aber, nachdem der Konkursverwalter auf die Anfechtbarkeit der Abtretungen hingewiesen hatte, die vereinnahmten Beträge an die Konkursmasse zurück.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
BFH/NV 1987 S. 227
BFH/NV 1987 S. 227 Nr. -1
MAAAB-28435

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BFH, Urteil v. 12.03.1985 - VII R 22/84 -nv-

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