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BFH Urteil v. - VII R 109/80

Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) war Geschäftsführer einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH). Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt - FA -) nahm ihn durch Haftungsbescheid vom 14. Dezember 1973 gemäß §§ 103, 109 der Reichsabgabenordnung (AO) wegen von der GmbH nicht abgeführter Lohnsteuer, Kirchensteuer, Ergänzungsabgabe, Stabilitätszuschlägen und wegen Säumniszuschlägen in Anspruch. Der Einspruch des Klägers blieb im wesentlichen erfolglos. Die Einspruchsentscheidung vom 10. Juni 1974 wurde den Bevollmächtigten des Klägers durch die Post mit Zustellungsurkunde vom 12. Juni 1974 zugestellt.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
BFH/NV 1987 S. 304
BFH/NV 1987 S. 304 Nr. -1
GAAAB-28395

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BFH, Urteil v. 23.04.1985 - VII R 109/80 -nv-

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