Auf Antrag der Klägerin erteilte die OFD am 22. Oktober 1981 eine verbindliche Zolltarifauskunft (vZTA) über eine von der Klägerin als "Magermilchpulver, Exportqualität" bezeichnete Ware. Aufgrund von Hinweisen, die die OFD nach Erteilung der vZTA erhalten hatte, erschien es ihr möglich, daß das Milcheiweiß in der in der vZTA beschriebenen Ware nicht in Form von Kasein, sondern als Kaseinat vorlag. Nachdem die Klägerin diese Vermutung auf Anfrage der OFD vom 17. Oktober 1983 mit Schreiben vom 1. November 1983 bestätigt hatte, hob die OFD mit Verfügung vom 10. November 1983 die vZTA mit der Begründung auf, daß das Vorhandensein von Kaseinat anstelle von Kasein den Ausschluß der Ware aus Kap. 4 GZT zur Folge habe und daher die falsche Tarifierung nach Tarifnr. 04.02 GZT nicht beibehalten werden könne. Die OFD wies den Einspruch als unbegründet zurück. Die Klägerin begehrt mit ihrer Klage die Aufhebung des Bescheids vom 10. November 1983 und der Einspruchsentscheidung vom 26. November 1984 sowie die Feststellung, daß die vZTA vom 22. Oktober 1981 weiter Bestand habe.
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