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BFH Beschluss v. - VIII S 17/84

Das Finanzgericht (FG) hat die Klage des Klägers und Antragstellers (Antragsteller) wegen verspäteter Einreichung der Klageschrift als unzulässig abgewiesen. Die Entscheidungsgründe befassen sich im wesentlichen mit der Frage, ob das bei Gericht nicht auffindbare Original vom 30. November 1981 einer dem Gericht am 31. August 1982 in Ablichtung vorgelegten Klageschrift rechtzeitig (innerhalb der Klagefrist) in den Machtbereich des Gerichts gelangt war. Zu dieser Frage war der Zeuge Z vernommen worden.

Fundstelle(n):
BFH/NV 1985 S. 98
NAAAB-28384

Preis:
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Nutzungsdauer:
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BFH, Beschluss v. 26.02.1985 - VIII S 17/84 -nv-

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