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BFH Beschluss v. - VI B 35/85

Der Kläger, Antragsteller und Beschwerdeführer (Kläger) begehrt für seine Klage vor dem Finanzgericht (FG) - im Streit ist das Lohnsteuerermäßigungsverfahren 1984 - die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe (PKH). Das FG lehnte den Antrag mangels hinreichender Erfolgsaussicht der Klage ab. Hiergegen legte der Kläger durch die Rechtsanwälte Beschwerde ein. Da die Rechtsanwälte keine Vollmacht zur Führung des Beschwerdeverfahrens vorgelegt hatten, setzte der Vorsitzende des Senats durch Verfügung vom 25. Juni 1985 gemäß Art. 3 § 1 des Gesetzes zur Entlastung der Gerichte in der Verwaltungs- und Finanzgerichtsbarkeit (VGFGEntlG) vom 31. März 1978 (BGBl I 1978, 446, BStBl I 1978, 174) in der Fassung des Änderungsgesetzes vom 22. Dezember 1983 (BGBl I 1983, 1515, BStBl I 1984, 47) zur Vorlage der schriftlichen Prozeßvollmacht eine Frist mit ausschließender Wirkung von einem Monat nach Zustellung des Aufforderungsschreibens. Das Aufforderungsschreiben ist den Rechtsanwälten laut Postzustellungsurkunde am 28. Juni 1985 zugestellt worden. Eine schriftliche Prozeßvollmacht ging erst am 18. September 1985 zu den Akten des Verfahrens VI B 53/85 beim Senat ein. Zugleich teilten die Rechtsanwälte, nachdem sie hierauf bereits im Schriftsatz vom 1. Juli 1985 hingewiesen hatten, erneut mit, sie hätten das Mandat niedergelegt. Ferner erklärten sie, die Vollmacht sei vom Kläger widerrufen worden.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
BFH/NV 1986 S. 689
BAAAB-28268

Preis:
€5,00
Nutzungsdauer:
30 Tage
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BFH, Beschluss v. 20.12.1985 - VI B 35/85 -nv-

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