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BFH Urteil v. - IV R 329/84

Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) ist Konkursverwalter über das Vermögen der A-KG, die einen Einzelhandel für Damen- und Herrenoberbekleidung betrieb. Das Konkursverfahren wurde am 30. April 1979 eröffnet. Nach Konkurseröffnung setzte der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA -) den einheitlichen Gewerbesteuermeßbetrag für 1975 fest. Der Kläger erhob Einspruch, der jedoch nicht begründet und deshalb zurückgewiesen wurde. Im Klageverfahren legte der Kläger eine berichtigte Bilanz der KG zum 31. Dezember 1975 sowie eine berichtigte Gewerbesteuererklärung vor. In der Bilanz war eine Teilwertabschreibung von 38,61 v. H. auf den bisher angesetzten Warenbestand vorgenommen worden. Zur Begründung wurde angeführt, daß der gesamte Warenvorrat Anfang 1979 veräußert oder an die Lieferanten zurückgegeben worden sei. Dabei hätten sich Erlöse von rd. 825 000 DM ergeben; da der Warenbestand 1,8 Mio DM betragen habe, würde sich eine Teilwertabschreibung von 54,15 v. H. ergeben. Im Hinblick auf die Konkursfolgen werde jedoch der niedrigere Warenbestand zum 31. Dezember 1978 zugrunde gelegt. Danach ergebe sich die Teilwertabschreibung von 38,61 v. H.

Fundstelle(n):
BFH/NV 1986 S. 470
PAAAB-28165

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BFH, Urteil v. 12.12.1985 - IV R 329/84 -nv-

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