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BFH Beschluss v. - IV R 101/84

Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin), eine GmbH & Co. KG, wendet sich gegen die Einheitsbewertung ihres Betriebsvermögens zum 1. Januar 1976. Streitig ist, ob sie Rückstellungen in Höhe von 36 856 DM im Hinblick auf Pensions- und Tantiemezusagen an die Geschäftsführerin der Komplementär-GmbH als Verbindlichkeiten absetzen kann. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA -) hat diesen Abzug versagt, weil die Geschäftsführerin Gesellschafterin der KG gewesen sei.

Fundstelle(n):
BFH/NV 1986 S. 687
AAAAB-28118

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BFH, Beschluss v. 14.03.1985 - IV R 101/84 -nv-

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