Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist Inhaberin eines Einzelhandelsgeschäfts für Herrenoberbekleidung. In ihren Jahresabschlüssen zum 31. Dezember 1974, 1975 und 1976 nahm sie Teilwertabschreibungen auf den Warenbestand vor. Bei der Ermittlung des Teilwerts der Waren ging sie von deren Verkaufspreisen aus; diese führte sie auf die Einkaufspreise zurück, indem sie die Verkaufspreise um den kalkulierten Rohgewinn minderte. Alsdann teilte sie die Warenvorräte unter Berücksichtigung ihres Alters in 19 Artikelgruppen ein und setzte für jede einzelne Artikelgruppe eine Wertminderung in prozentual unterschiedlicher Höhe an. Dadurch ergab sich für den Warenbestand insgesamt eine durchschnittliche Teilwertabschreibung in Höhe von 25 bis 26 v. H. der rechnerisch ermittelten Einkaufspreise.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
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