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Niedersächsisches Finanzgericht Urteil v. - 11 K 388/03 EFG 2005 S. 1102

Gesetze: HGB § 252 Abs. 1 Nr. 4 § 253 Abs. 3 Satz 2; EStG § 5 Abs. 1 Satz 1 § 6 Abs. 1 Nrn. 1 und 2

Keine Teilwertabschreibung auf 0 bei einem Darlehen gegenüber einer GmbH, die nicht signifikant überschuldet ist und bei der gewährleistet ist, dass der Geschäftsbetrieb aufrecht erhalten bleibt

Leitsatz

  1. Geldforderungen sind in der Steuerbilanz wie in der Handelsbilanz grds. mit ihren Anschaffungskosten (AK) anzusetzen, d. h. mit dem Nennwert. Nur wenn zweifelhaft ist, ob die Forderung in Höhe des Nennwertes erfüllt werden kann, kommt der Ansatz des niedrigeren Teilwertes in Betracht.

  2. Auch Geldforderungen sind nach allgemeinen Grundsätzen unter Berücksichtigung wertaufhellender Umstände zu bewerten; der Umstand einer späteren (teilweisen) Erfüllung der Forderung kann deren Wert zum Bilanzstichtag „aufhellen”.

  3. Die Teilwertabschreibung eines Darlehens gegenüber einer GmbH auf Null DM ist unzulässig, wenn die Gesellschaft nicht signifikant überschuldet und zudem gewährleistet ist, dass die GmbH ihren Geschäftsbetrieb aufrechterhalten wird. Das gilt umso mehr, wenn die Verrechnung der Darlehensforderung mit künftigen Forderungen der GmbH aus Leistungen gegenüber dem Steuerpflichtigen vorgesehen ist.

  4. Die Einlage einer Darlehensforderung in eine stille Gesellschaft ist mit dem gemeinen Wert der Forderung als Anschaffungskosten zu bewerten.

Fundstelle(n):
DB 2007 S. 30 Nr. 27
DStRE 2005 S. 1062 Nr. 18
EFG 2005 S. 1102
EFG 2005 S. 1102 Nr. 14
WPg 2005 S. 1223 Nr. 22
AAAAB-55169

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Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil v. 09.12.2004 - 11 K 388/03

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