Der Kläger und Antragsteller (Antragsteller) und seine Ehefrau haben gegen die wegen Einkommensteuer 1981 bis 1983 ergangenen Einspruchsentscheidungen des beklagten Finanzamts (FA) Klagen erhoben. Gleichzeitig machten sie geltend, sie seien mittellos; sie beantragten die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe und die Beiordnung eines Rechtsanwalts. Das Finanzgericht (FG) verband die (sechs) Verfahren zu gemeinsamer Verhandlung und Entscheidung. Über die Klagen ist noch nicht entschieden. Den Antrag auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe lehnte das FG durch Beschluß vom 26. Juni 1985 ab, weil die Klagen mangels substantiierten Vorbringens unzulässig seien. Der Beschluß wurde dem Antragsteller durch die Post mit Zustellungsurkunde am 13. Juli 1985 zugestellt.
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