Gesonderte Feststellung von Grundbesitzwerten beim Erwerb von Beteiligungen an gewerblich tätigen oder gewerblich geprägten Personengesellschaften und Kapitalgesellschaften (Stuttgarter Verfahren)
Bezug: BStBl 2004 II S. 204
1. Gesonderte Feststellung von Grundbesitzwerten
Beim Erwerb einer Beteiligung an einer gewerblich tätigen oder gewerblich geprägten Personengesellschaft ist für Grundbesitz, der zum Gesamthandsvermögen der Gesellschaft gehört, der Grundbesitzwert gesondert festzustellen, wenn er für die Besteuerung erforderlich ist (§ 138 Abs. 5 BewG). Für Grundbesitz, der zum Sonderbetriebsvermögen gehört und Gegenstand des Erwerbs ist, gilt dies entsprechend.
Beim Erwerb eines Anteils an einer Kapitalgesellschaft sind Grundbesitzwerte gesondert festzustellen, wenn sie für die Anteilsbewertung nach dem Stuttgarter Verfahren erforderlich sind.
2. Inhalt des Feststellungsbescheids
Gesondert festzustellen sind der gesamte Grundbesitzwert und die Art der wirtschaftlichen Einheit (wirtschaftliche Untereinheit) einschließlich der Bezeichnung des Gewerbebetriebs, zu dem der Grundbesitz gehört.
Im Feststellungsbescheid ist auch anzugeben, wem der Grundbesitz zuzurechnen ist (zivilrechtlicher Eigentümer). Dabei ist Folgendes zu beachten:
Gehört der Grundbesitz in vollem Umfang der Gesellschaft, ist der Grundbesitzwert nicht auf die Gesellschafter/Anteilseigner aufzuteilen.
Gehört der Grundbesitz nur zum Teil der Gesellschaft, ist neben dem gesamten Grundbesitzwert auch der auf die Gesellschaft entfallende Wertanteil festzustellen. Es kann darauf verzichtet werden, die nicht am Feststellungsverfahren beteiligten Miteigentümer und die auf sie entfallenden Wertanteile zu benennen.
Bei Grundstücken des Sonderbetriebsvermögens gilt dies entsprechend.
Der nach diesen Grundsätzen gesondert festgestellte Grundbesitzwert bzw. anteilige Grundbesitzwert geht in die Ermittlung des Werts der erworbenen Beteiligung an der Personen- oder Kapitalgesellschaft ein.
3. Verfahrensbeteiligte
Am Verfahren beteiligt und damit erklärungspflichtig ist der Erwerber, bei Schenkungen auch der Schenker. Die Personen- bzw. Kapitalgesellschaft ist nicht am Feststellungsverfahren beteiligt. Die Gesellschaft kann jedoch unter den Voraussetzungen des § 93 AO um Auskunft ersucht werden.
Der Feststellungsbescheid ist nur dem Erwerber (ggf. auch dem Schenker), nicht aber der Personen- oder Kapitalgesellschaft bekannt zu geben. Die Gesellschaft kann den Feststellungsbescheid nicht anfechten.
4. Basiswerte bei Gesellschaften
Es bestehen keine Bedenken, für den Grundbesitz von Personen- bzw. Kapitalgesellschaften entsprechend der Regelung bei vermögensverwaltenden Grundstücksgesellschaften (R 124 Abs. 5 Nr. 2 ErbStR) Basiswerte für die Dauer eines Jahres ab dem Besteuerungszeitpunkt des jeweils ersten Erwerbsfalls anzusetzen. Eine Mitteilung der Basiswerte an die Personen- bzw. Kapitalgesellschaft ist nur mit Einverständnis des Steuerpflichtigen zulässig (§ 30 Abs. 4 Nr. 3 AO).
5. Fälle von geringer Bedeutung
Im Einvernehmen mit den Verfahrensbeteiligten kann darauf verzichtet werden, ein Feststellungsverfahren durchzuführen, wenn es sich um einen Fall von geringer Bedeutung handelt. Ein Fall von geringer Bedeutung liegt insbesondere vor, wenn der Verwaltungsaufwand der Beteiligten außer Verhältnis zur steuerlichen Auswirkung steht und der festzustellende Betrag unbestritten ist.
6. Bindungswirkung des Feststellungsbescheids
Der Bescheid über die gesonderte Feststellung des Grundbesitzwerts ist Grundlagenbescheid für die Festsetzung der Erbschaft-/Schenkungsteuer. Die Bindungswirkung des Feststellungsbescheids besteht auch dann, wenn der Wert der Beteiligung an der Personengesellschaft bzw. des Anteils an der Kapitalgesellschaft im Wege der Amtshilfe ermittelt wird.
7. Schlussbestimmungen
R 124 Abs. 6 ErbStR und H 124 (6) ErbStH sind in allen offenen Erbschaft- und Schenkungsteuerfällen nicht mehr anzuwenden.
Dieser Erlass ergeht im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden des Bundes und der anderen Länder.
Inhaltlich gleichlautend
Oberste Finanzbehörden der
Länder v. - S
3014
Finanzministerium
Baden-Württemberg v. - 3
–S 301.4/32
Bayerisches Staatsministerium der
Finanzen v. - 34
–S 3014 – 040 –
39507/04
Senatsverwaltung für Finanzen
Berlin v. - III B 1
– S 3715 – 1/04
Ministerium
der Finanzen des Landes Brandenburg v. - 36 –
S 3014 – 4/04
Senator für Finanzen der Freien
Hansestadt Bremen v. - S
3014 – 13
Finanzbehörde der Freien und Hansestadt
Hamburg v. - 51 –
S 3014– 005/03
Hessisches Ministerium der
Finanzen v. - S
3014b A – 1 – II 52
Finanzministerium des Landes
Mecklenburg-Vorpommern v. - IV 340
–S 3014– 1/04
Niedersächsisches
Finanzministerium v. - S
3014c – 2 – 341
Finanzministerium
des Landes Nordrhein-Westfalen v. - S
3014b – 25 – V A 6
Ministerium der Finanzen
Rheinland-Pfalz v. - S
3014 A – 447
Ministerium
für Finanzen und Bundesangelegenheiten Saarland v. - B/3 – 3
– 187/2004 – S 3014
Sächsisches Staatsministerium der
Finanzen v. - 35 –
S 3014b– 3
Ministerium der Finanzen des Landes
Sachsen-Anhalt v. - 44 –
S 3014 – 10
Ministerium für Finanzen und Energie des
Landes Schleswig-Holstein v. - VI 35 –
S 3014b – 028
Thüringer
Finanzministerium v. - S
3014 A – 13 –
204(S)
Auf diese Anweisung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:
Auf diese Anweisung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n):
BStBl 2004 I Seite 916
ZAAAB-27852