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Die Sperrzeit nach Beendigung eines Beschäftigungsverhältnisses
I. Einleitung
Die Sperrzeit nach § 144 SGB III bietet der Arbeitsverwaltung eine Handhabe, dem Arbeitnehmer (AN), der sich nicht so verhält, wie es die Solidargemeinschaft von ihm fordern kann, einen Teil der Lasten (nach § 147 Abs. 1 Nr. 2 SGB III erlischt der Anspruch unter den dort genannten Voraussetzungen sogar ganz) aufzuerlegen, die er durch seine Arbeitslosigkeit verursacht. Die Sperrzeitregeln beruhen auf dem Grundgedanken, dass sich die Versichertengemeinschaft gegen Risikofälle wehren muss, deren Eintritt der Versicherte selbst zu vertreten hat (BSGE 66 S. 97). Das zu berücksichtigende Interesse der Versichertengemeinschaft besteht darin, sie davor zu schützen, dass ein AN den Versicherungsfall „Arbeitslosigkeit” unsolidarisch manipuliert.
Sperrzeitfälle beschäftigen in erheblichem Umfang die Arbeitsverwaltung und die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit. Auf keinem anderen Gebiet des Arbeitsförderungsrechts liegen die Bezüge zum Arbeitsrecht so klar auf der Hand, geht es doch um die sozialrechtlichen Konsequenzen arbeitsrechtlich relevanter Vorgänge. Das Sozialrecht muss dabei sicherstellen, dass die Arbeitsvertragsparteien keine Regelungen treffen können und dürfen, die sich zu Lasten der Solidargemeinschaft auswirken. Insowe...