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NWB 43/2004 S. 340
Krankenversicherung | Grippeschutzimpfung ohne Praxisgebühr
Die Krankenkassen können Schutzimpfungen als Satzungsleistung vorsehen. Die Versicherten sollten sich deshalb bei ihrer Kasse erkundigen, ob die Grippeschutzimpfung dort Satzungsleistung ist. In diesem Fall ist die Grippeschutzimpfung von der Praxisgebühr befreit.