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Sozialrecht | keine Beihilfe für Praxisgebühr und Medikamentenzuzahlung
Im Zuge der durch das Gesetz zur Modernisierung der gesetzlichen Krankenversicherung – GMG – vom (BGBl 2003 I S. 2190) erfolgten Änderungen der §§ 37, 38 BSHG und des § 1 Abs. 1 Satz 2 RSVO sind Praxisgebühr ebenso wie Zuzahlungen für Arznei-, Verbandmittel und Fahrtkosten Bestandteil der Regelsatzleistungen mit der Folge geworden, dass die Gewährung einmaliger Beihilfen für diesen Bedarf nunmehr ausscheidet (OVG Lüneburg, Beschl. v. - 12 ME 64/04).