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Bundeserziehungsgeldgesetz | Teilzeitarbeit neben Elternzeit
Nach § 15 Abs. 5 BErzGG lässt der Anspruch auf Verringerung der Arbeitszeit während der Elternzeit u. a. das Recht des Arbeitnehmers oder der Arbeitnehmerin unberührt, bestehende Teilzeitarbeit ab Beginn der Elternzeit unverändert bis zu 30 Stunden pro Woche fortzusetzen. Unberührt bleibt auch das Recht, die Elternzeit in der Weise zu verlangen, dass zunächst der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin einige Monate vollständig von der Arbeitspflicht freigestellt wird und sich daran die Fortsetzung der bisherigen Teilzeitarbeit während der restlichen Dauer der Elternzeit anschließen soll. Auch für dieses Verlangen gelten die in § 16 Abs. 1 BErzGG geregelten Fristen und Förmlichkeiten ().