SGB XII § 105

Dreizehntes Kapitel: Kosten

Erster Abschnitt: Kostenersatz

§ 105 Kostenersatz bei Doppelleistungen [1]

Hat ein vorrangig verpflichteter Leistungsträger in Unkenntnis der Leistung des Trägers der Sozialhilfe an die leistungsberechtigte Person geleistet, ist diese zur Herausgabe des Erlangten an den Träger der Sozialhilfe verpflichtet.

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WAAAB-27665

1Anm. d. Red.: § 105 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 1824) mit Wirkung v. 1. 1. 2017.