SGB XII § 105
Dreizehntes Kapitel: Kosten
Erster Abschnitt: Kostenersatz
§ 105 Kostenersatz bei Doppelleistungen [1]
Hat ein vorrangig verpflichteter Leistungsträger in Unkenntnis der Leistung des Trägers der Sozialhilfe an die leistungsberechtigte Person geleistet, ist diese zur Herausgabe des Erlangten an den Träger der Sozialhilfe verpflichtet.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
WAAAB-27665
1Anm. d. Red.: § 105 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 1824) mit Wirkung v. 1. 1. 2017.