Erbschaftsteuerpflicht einer Witwenrente und des Zugewinnausgleichs
Leitsatz
1) Eine aufgrund der Gesellschafterstellung des Ehemannes vertraglich begründete und auf die Witwe teilweise übergegangene
Rente ist ein erbschaftsteuerpflichtiger Vermögensvorteil im Sinne von § 3 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG.
2) Eine rückwirkend vereinbarte Zugewinnausgleichsforderung der begünstigten Witwe mindert den steuerpflichtigen Erwerb nach
§ 5 Abs. 1 ErbStG nicht.