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Gewährleistungsrückstellungen in der Bauwirtschaft — Ermittlung der Pauschalrückstellung
- OFD Koblenz, Info ESt Nr. 054/04 vom 2. 8. 2004 – S 2137 A -
I. Grundsätze
Aufwendungen, die erst in einem späteren Wj zu einer in ihrer Höhe und ihrem genauen Fälligkeitstermin am Bilanzstichtag noch nicht feststehenden Ausgabe führen, sind unter den Voraussetzungen von § 249 HGB dem Wj ihrer Verursachung zuzurechnen und als Rückstellung auszuweisen. Das gilt auch für Garantie- und Gewährleistungsrückstellungen. In der Steuerbilanz gilt nach § 5 Abs. 1 EStG Entsprechendes, soweit das Steuerrecht keine vom Handelsrecht abweichenden Ansatzvorschriften enthält.
R 31c EStR enthält allgemeine Erläuterungen zur Auslegung der vorstehenden Rückstellungsvoraussetzungen. Diese geben insbesondere die Grundsätze wieder, die der BFH in langjähriger Rechtsprechung zu § 249 HGB (i. V. mit § 5 Abs. 1 EStG) aufgestellt hat. Danach ist eine Rückstellung (zwingend) zu bilden, wenn
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1. | am Bilanzstichtag eine Verpflichtung gegenüber einem
Dritten oder eine öffentlich-rechtliche Verpflichtung
vorliegt, |
2. | die Verpflichtung am Bilanzstichtag wirtschaftlich verursacht
ist, |
3. | mit der künftigen Inanspruchnahme aus der Verpflichtung zu
rechnen ist und |
4. | die künftigen Aufwendungen nicht zu Anschaffungs- oder
Herstellungskosten für ein Wirtschaftsgut führen. |
Eine Rückstellung für ungewiss...