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Gestaltungsmöglichkeiten bei der Eigenheimzulage
Nach dem Entwurf eines „Gesetzes zur finanziellen Unterstützung der Innovationsoffensive durch Abschaffung der Eigenheimzulage” sollen mit der Eigenheimzulage letztmalig Objekte gefördert werden,
mit deren Herstellung vor dem begonnen wurde,
die aufgrund eines vor diesem Zeitpunkt rechtswirksam abgeschlossenen obligatorischen Vertrags angeschafft wurden oder
wenn der Anspruchsberechtigte vor diesem Zeitpunkt einer Genossenschaft beigetreten ist.
Falls die Opposition den Gesetzentwurf nicht scheitern lässt, bieten sich nur noch für kurze Zeit Möglichkeiten zur Gestaltung bei der Eigenheimzulage.
Um die Staatskasse zu entlasten, hatte der Gesetzgeber mit dem HBeglG 2004 für einige Fallgruppen die Ansprüche auf Eigenheimzulage gestrichen oder zumindest eingeschränkt. Erleichterungen hat er nur für Ehegatten für den Fall vorgesehen, dass einer von ihnen während des Begünstigungszeitraums stirbt (vgl. Zens, ). Diese geänderte Rechtslage muss berücksichtigt werden, wenn der Bau oder Erwerb einer selbst genutzten (oder unentgeltlich einem Angehörigen überlassenen) Wohnung geplant wird.