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Zuflussbesteuerung bei Veräußerung von (Teil-)Betrieben, Mitunternehmeranteilen und Beteiligungen an Kapitalgesellschaften
Anm. zum
I. Bisheriger Grundsatz
Veräußert ein Unternehmer seinen Betrieb, Teilbetrieb, Mitunternehmeranteil oder seine Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft gegen wiederkehrende Leistungen – also gegen eine Rente oder gegen Ratenzahlung (Laufzeit mindestens zehn Jahre mit dem Ziel, sich eine Versorgung zu beschaffen) – hat er ein Wahlrecht, ob er den daraus resultierenden Aufgabegewinn sofort besteuern will oder erst bei Zufluss (R 139 Abs. 11 und R 140 Abs. 7 Satz 2 EStR).
Wählt der Steuerpflichtige den Regelfall der Sofortbesteuerung, werden die Renten- bzw. Ratenzahlungen kapitalisiert und in einen Zins- und einen Tilgungsanteil aufgeteilt. Die so ermittelten Tilgungsanteile werden nach § 16 EStG (Betriebe, Teilbetriebe, Mitunternehmeranteile) oder nach § 17 EStG (Anteile an Kapitalgesellschaften in Höhe von mindestens 1 v. H. des Stammkapitals) als gewerbliche Einkünfte versteuert. Die Zinsanteile der Renten- bzw. Ratenzahlung werden im Zeitpunkt des Zuflusses als sonstige Einkünfte (§ 22 EStG) bzw. Zinseinkünfte (§ 20 EStG) versteuert. Die Finanzverwaltung hat es jedoch aus Billigkeitsgründen zugelassen, auf Antrag auch die Tilgungsanteile erst bei Zufluss zu besteuern (R 139 Abs. 11 und R 140 Abs. 7 Satz 2 EStR). In diesem Fall w...