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Verjährung von Schadensersatzansprüchen wegen fehlerhafter Anlageberatung
Die Verjährungsvorschrift des § 37a WpHG erfasst sowohl vertragliche Ansprüche wegen fehlerhafter Anlageberatung oder Informationsverletzung als auch eventuell konkurrierende Deliktansprüche wegen fahrlässiger Falschberatung. Diese Ansprüche verjähren in drei Jahren von dem Zeitpunkt an, in dem der Anspruch entstanden ist. Die Grundsätze zur Sekundärverjährung i. S. der § 51b BRAO, § 68 StBerG sind nicht entsprechend anwendbar ().