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Keine Haftung bei ergänzungsbedürftigem Prospekt
Wird der bis zur Einführung der Wertpapiere und bis zum Ablauf der Zeichnungsfrist richtige und vollständige Prospekt aufgrund nachfolgender Ereignisse ergänzungsbedürftig, dann rechtfertigt eine unterlassene oder unzureichende Aktualisierung keine Börsenprospekthaftung gemäß §§ 44, 55 BörsG. Der Börsenprospekt muss dem Anleger das Verständnis bilanzieller Zusammenhänge nicht erst vermitteln. Der Gerichtsstand der unerlaubten Handlung (§ 32 ZPO) wird nicht schon dadurch begründet, dass das Unternehmen eine Ad-hoc-Mitteilung über die Deutsche Gesellschaft für Ad-hoc-Publizität mbH in Frankfurt am Main hat verbreiten lassen (OLG Frankfurt, Urt. v. - 5 U 122/03).