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Erhöhte Investitionszulage für Modernisierungsmaßnahmen an denkmalgeschützten Mietwohngebäuden
Gebäude oder Gebäudeteile, die nach dem und vor dem fertig gestellt worden sind und die für sich allein die Voraussetzungen für ein Baudenkmal nicht erfüllen, aber in einem Denkmalbereich belegen sind und dies von den nach Landesrecht zuständigen Denkmalbehörden auf der Grundlage des Landesdenkmalschutzrechts bescheinigt worden ist, gehören zu den Baudenkmälern im Sinne des § 3a Abs. 1 Satz 2 InvZulG 1999. Nach dem begonnene und vor dem abgeschlossene Modernisierungsmaßnahmen an solchen Gebäuden oder Gebäudeteilen sind daher beim Erfüllen der weiteren Voraussetzungen nach § 3a InvZulG 1999 erhöht investitionszulagenbegünstigt (OFD Berlin, Vfg. v. - St 151 - InvZ 1570 - 1/02).