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Finanzgericht Hamburg Beschluss v. - I 178/04 EFG 2005 S. 225

Gesetze: KStG (StVerg AbG) § 14 Abs. 1 S. 2 KStG (StVergAbG) § 34 Abs. 9 Nr. 3

Keine rückwirkenden Begründung von Organschaften bei Gewinnabführungsverträgen nach dem (Tag des Kabinettbeschlusses)

Leitsatz

1. Die Neuregelung des § 14 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 34 Abs. 9 Nr. 3 Körperschaftsteuergesetz - KStG - durch das Steuervergünstigungsabbaugesetz - StVergAbG - vom (BGBl. I S. 660), nach der das Einkommen der Organgesellschaft dem Organträger erstmals für das Kalenderjahr zuzurechnen ist, in dem das Wirtschaftsjahr der Organgesellschaft endet, in dem der Gewinnabführungsvertrag wirksam wird, entfaltet insoweit "echte" Rückwirkung, als diese schon für 2002 anzuwenden ist, falls der Gewinnabführungsvertrag nach dem abgeschlossen wurde.

2. Die rückwirkende Inkraftsetzung des § 14 Abs. 1 Satz 2 KStG i.d.F. des StVergAbG ab dem auf den Kabinettsbeschluss über den Gesetzentwurf folgenden Tag diente der Vermeidung von Ankündigungseffekten und war verfassungsrechtlich zulässig. Danach musste mit einer Änderung der Rechtslage gerechnet werden. Ein Vertrauen auf deren Fortbestand war somit nicht mehr schützenswert.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
DStRE 2004 S. 1417 Nr. 23
EFG 2005 S. 225
EFG 2005 S. 225 Nr. 3
FAAAB-27273

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Finanzgericht Hamburg, Beschluss v. 02.07.2004 - I 178/04

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