Buch 8: Zwangsvollstreckung
Abschnitt 1: Allgemeine Vorschriften
§ 797 Verfahren bei vollstreckbaren Urkunden [1]
(1) Die vollsteckbare Ausfertigung wird erteilt bei
gerichtlichen Urkunden von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des die Urkunde verwahrenden Gerichts,
notariellen Urkunden von
dem die Urkunde verwahrenden Notar,
der die Urkunde verwahrenden Notarkammer oder
dem die Urkunde verwahrenden Amtsgericht.
(2) Die Entscheidung über die Erteilung einer weiteren vollstreckbaren Ausfertigung wird getroffen bei
gerichtlichen Urkunden von dem die Urkunde verwahrenden Gericht,
notariellen Urkunden von
dem die Urkunde verwahrenden Notar,
der die Urkunde verwahrenden Notarkammer oder
dem die Urkunde verwahrenden Amtsgericht.
(3) Die Entscheidung über Einwendungen, welche die Zulässigkeit der Vollstreckungsklausel und die Zulässigkeit der Erteilung einer weiteren vollstreckbaren Ausfertigung betreffen, wird getroffen bei
gerichtlichen Urkunden von dem die Urkunde verwahrenden Gericht,
notariellen Urkunden von dem Amtsgericht,
in dessen Bezirk der die Urkunde verwahrende Notar seinen Amtssitz hat,
in dessen Bezirk die die Urkunde verwahrende Notarkammer ihren Sitz hat oder
das die Urkunde verwahrt.
(4) Auf die Geltendmachung von Einwendungen, die den Anspruch selbst betreffen, ist § 767 Absatz 2 nicht anzuwenden.
(5) 1Das Gericht, bei dem der Schuldner im Inland seinen allgemeinen Gerichtsstand hat, ist zuständig für
Klagen auf Erteilung der Vollstreckungsklausel,
Klagen, durch welche die den Anspruch selbst betreffenden Einwendungen geltend gemacht werden, und
Klagen, durch welche der bei der Erteilung der Vollstreckungsklausel als bewiesen angenommene Eintritt der Voraussetzung für die Erteilung der Vollstreckungsklausel bestritten wird.
2Hat der Schuldner im Inland keinen allgemeinen Gerichtsstand, so ist das Gericht zuständig, bei dem nach § 23 gegen den Schuldner Klage erhoben werden kann.
(6) Auf Beschlüsse nach § 796c sind die Absätze 1 bis 5 entsprechend anzuwenden.
Fundstelle(n):
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GAAAB-74510
1Anm. d. Red.: § 797 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 2154) mit Wirkung v. .