ZPO § 84
Buch 1: Allgemeine Vorschriften
Abschnitt 2: Parteien
Titel 4: Prozessbevollmächtigte und Beistände
§ 84 Mehrere Prozessbevollmächtigte
1Mehrere Bevollmächtigte sind berechtigt, sowohl gemeinschaftlich als einzeln die Partei zu vertreten. 2Eine abweichende Bestimmung der Vollmacht hat dem Gegner gegenüber keine rechtliche Wirkung.
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GAAAB-74510