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ZPO § 705

Buch 8: Zwangsvollstreckung

Abschnitt 1: Allgemeine Vorschriften

§ 705 Formelle Rechtskraft

1Die Rechtskraft der Urteile tritt vor Ablauf der für die Einlegung des zulässigen Rechtsmittels oder des zulässigen Einspruchs bestimmten Frist nicht ein. 2Der Eintritt der Rechtskraft wird durch rechtzeitige Einlegung des Rechtsmittels oder des Einspruchs gehemmt.

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GAAAB-74510

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