ZPO § 695

Buch 7: Mahnverfahren

§ 695 Mitteilung des Widerspruchs; Abschriften [1]

1Das Gericht hat den Antragsteller von dem Widerspruch und dem Zeitpunkt seiner Erhebung in Kenntnis zu setzen. 2Gleichzeitig belehrt es ihn über die Folgen des § 697 Absatz 2 Satz 2. 3Wird das Mahnverfahren nicht maschinell bearbeitet, so soll der Antragsgegner die erforderliche Zahl von Abschriften mit dem Widerspruch einreichen.

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GAAAB-74510

1Anm. d. Red.: § 695 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 2633) mit Wirkung v. .