Buch 6: Weitere besondere Verfahren [1]
Abschnitt 1: Englischsprachige Verfahren [2]
§ 608 Übersetzung [3]
(1) 1Auf Antrag einer Partei ist eine vollstreckbare gerichtliche Entscheidung in die deutsche Sprache zu übersetzen. 2Die Übersetzung muss nicht den Tatbestand und die Entscheidungsgründe umfassen. 3Die Übersetzung ist untrennbar mit der vollständig abgefassten Entscheidung zu verbinden.
(2) Auf Antrag einer Partei ist ein Vergleich nach § 794 Absatz 1 Nummer 1 in die deutsche Sprache zu übersetzen und die Übersetzung untrennbar mit dem Vergleich zu verbinden.
(3) 1Ist die Veröffentlichung einer gerichtlichen Entscheidung beabsichtigt, hat das Gericht die Übersetzung der vollständig abgefassten Entscheidung in die deutsche Sprache zu veranlassen und beide Sprachfassungen zusammen zu veröffentlichen. 2Wird das Verfahren aufgrund einer Entscheidung nach § 273a nichtöffentlich geführt, so soll die Übersetzung der Entscheidung dergestalt auszugsweise erfolgen, dass keine Rückschlüsse auf schutzwürdige Einzelheiten des Verfahrens möglich sind.
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GAAAB-74510
1Anm. d. Red.: Gemäß Art. 2 Nr. 5 i. V. mit Art. 7 Abs. 1 Gesetz v. (BGBl 2024 I Nr. 302) wird Buch 6 (§§ 606 bis 687) – kursiv – mit Wirkung v. wie folgt gefasst.
2Anm. d. Red.: Gemäß Art. 2 Nr. 5 i. V. mit Art. 7 Abs. 1 Gesetz v. (BGBl 2024 I Nr. 302) wird Buch 6 (§§ 606 bis 687) – kursiv – mit Wirkung v. wie folgt gefasst.
3Anm. d. Red.: Gemäß Art. 2 Nr. 5 i. V. mit Art. 7 Abs. 1 Gesetz v. (BGBl 2024 I Nr. 302) wird Buch 6 (§§ 606 bis 687) – kursiv – mit Wirkung v. wie folgt gefasst.