ZPO § 371b

Buch 2: Verfahren im ersten Rechtszug

Abschnitt 1: Verfahren vor den Landgerichten

Titel 6: Beweis durch Augenschein

§ 371b Beweiskraft gescannter öffentlicher Urkunden [1]

1Wird eine öffentliche Urkunde nach dem Stand der Technik von einer Behörde oder von einer mit öffentlichem Glauben versehenen Person in ein elektronisches Dokument übertragen und liegt die Bestätigung vor, dass das elektronische Dokument mit der Urschrift bildlich und inhaltlich übereinstimmt, finden auf das elektronische Dokument die Vorschriften über die Beweiskraft öffentlicher Urkunden entsprechende Anwendung. 2Sind das Dokument und die Bestätigung von der Behörde mit einer qualifizierten elektronischen Signatur oder einem qualifizierten elektronischen Siegel oder von der mit öffentlichem Glauben versehenen Person mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen, so gilt § 437 entsprechend.

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GAAAB-74510

1Anm. d. Red.: § 371b i. d. F. des Gesetzes v. 19.7.2024 (BGBl 2024 I Nr. 245) mit Wirkung v. 24.7.2024.