Buch 1: Allgemeine Vorschriften
Abschnitt 2: Parteien
Titel 5: Prozesskosten
§ 102 (weggefallen) [1]
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
GAAAB-74510
1Anm. d. Red.: Gem. Art.
3 Nr. 2 i. V. mit Art. 21 Abs. 3 Gesetz v.
(BGBl 2025 I Nr.
318) wird § 102 wird mit Wirkung v.
durch den folgenden § 102
ersetzt:
„§ 102 Änderung der
Kostenentscheidung
(1)
1Wird die Wertfestsetzung für die Gerichtsgebühren
1.
nach
§ 63 Absatz 3 des
Gerichtskostengesetzes,
2.
nach § 55 Absatz 3 des Gesetzes über Gerichtskosten in
Familiensachen,
3.
infolge einer Beschwerde gegen die Festsetzung des
Streitwerts nach
§ 68 des
Gerichtskostengesetzes oder
4. infolge einer Beschwerde gegen die Festsetzung des
Verfahrenswerts nach § 59 des Gesetzes über Gerichtskosten in Familiensachen
geändert, so kann das Gericht seine
getroffene Kostenentscheidung von Amts wegen ändern.
2Wird die Kostenentscheidung nach Satz 1 geändert,
ist auch eine bereits erfolgte Kostenfestsetzung von Amts wegen zu
ändern.
(2) 1Für die Entscheidung
nach Absatz 1 Satz 1 gilt § 319 Absatz 2 entsprechend.
2Vor der Entscheidung sind die Parteien zu hören.
3Die Änderung der Kostenentscheidung ist nur
innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Änderung der Wertfestsetzung
Rechtskraft erlangt hat. 4Die Änderung der
Kostenentscheidung hat keine Änderung der übrigen Teile des Urteils oder des
Beschlusses zur Folge.
(3)
1Entscheidungen nach Absatz 1 Satz 1 sind
unanfechtbar. 2Auf Entscheidungen nach Absatz 1
Satz 2 ist § 104 Absatz 3 anzuwenden.“