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ZPO § 102

Buch 1: Allgemeine Vorschriften

Abschnitt 2: Parteien

Titel 5: Prozesskosten

§ 102 (weggefallen) [1]

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
GAAAB-74510

1Anm. d. Red.: Gem. Art. 3 Nr. 2 i. V. mit Art. 21 Abs. 3 Gesetz v. (BGBl 2025 I Nr. 318) wird § 102 wird mit Wirkung v. durch den folgenden § 102 ersetzt:
§ 102 Änderung der Kostenentscheidung
(1) 1Wird die Wertfestsetzung für die Gerichtsgebühren  1. nach § 63 Absatz 3 des Gerichtskostengesetzes,  2. nach § 55 Absatz 3 des Gesetzes über Gerichtskosten in Familiensachen,   3. infolge einer Beschwerde gegen die Festsetzung des Streitwerts nach § 68 des Gerichtskostengesetzes oder   4. infolge einer Beschwerde gegen die Festsetzung des Verfahrenswerts nach § 59 des Gesetzes über Gerichtskosten in Familiensachen geändert, so kann das Gericht seine getroffene Kostenentscheidung von Amts wegen ändern. 2Wird die Kostenentscheidung nach Satz 1 geändert, ist auch eine bereits erfolgte Kostenfestsetzung von Amts wegen zu ändern.
(2) 1Für die Entscheidung nach Absatz 1 Satz 1 gilt § 319 Absatz 2 entsprechend. 2Vor der Entscheidung sind die Parteien zu hören. 3Die Änderung der Kostenentscheidung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Änderung der Wertfestsetzung Rechtskraft erlangt hat. 4Die Änderung der Kostenentscheidung hat keine Änderung der übrigen Teile des Urteils oder des Beschlusses zur Folge.
(3) 1Entscheidungen nach Absatz 1 Satz 1 sind unanfechtbar. 2Auf Entscheidungen nach Absatz 1 Satz 2 ist § 104 Absatz 3 anzuwenden.“